Behörden arbeiten mit Hochdruck an der Aufklärung und Festlegung von Sanierungsmaßnahmen

Das Landratsamt Pfaffenhofen a.d.Ilm weist als staatliche Bodenschutzbehörde darauf hin, dass zum jetzigen Zeitpunkt die Anordnung von Sanierungsmaßnahmen auf dem Flugplatzgelände aus tatsächlichen und rechtlichen Gründen nicht möglich ist.

Das Bodenschutzrecht sieht in Fällen wie diesem eine genaue Abfolge von Verfahrensschritten vor: 1. Erfassung – 2. Historische Recherche – 3. Orientierende Untersuchung – 4. ggf. Detailuntersuchung – 5. ggf. Sanierungsuntersuchung – 6. ggf. Sanierung. Derzeit werden die drei Hauptkontaminationsflächen auf dem Flugplatzgelände im Detail untersucht. Der Abschluss dieser Untersuchungsphase ist die „abschließende Gefährdungsabschätzung“. Diese muss den Behörden bis 30.08.2018 vorliegen. Ziel dieser Gefährdungsabschätzung ist die Feststellung, ob eine Gefahr vorliegt. Auf deren Grundlage folgt die Sanierungsuntersuchung zur Planung konkreter Sanierungsmaßnahmen.

„Zum jetzigen Zeitpunkt ist es nicht möglich, fachlich fundierte konkrete Maßnahmen zur Sanierung des Flugplatzgeländes und zur Reduzierung der PFC-Belastung des abfließenden Grund- und Oberflächenwassers festzulegen. Die Grundlagen dafür fehlen noch. Es wird mit Hochdruck daran gearbeitet“, stellt Landrat Martin Wolf klar. Die Folgen für bestimmte, auch von Bürgerinnen und Bürgern geforderte konkrete Maßnahmen, z.B. den Einbau von Spundwänden, sind nicht abschätzbar. Sie würden einen unkalkulierbaren Eingriff in ein fein abgestimmtes hydrogeologisches System auf dem Flugplatzgelände und den Flächen südlich und nördlich des Flugplatzes darstellen. Grundwasser und Oberflächengewässer durchfließen das Flugplatzgelände in geregelter und kontrollierter Weise. Bei Eingriffen würde sich das Wasser einen neuen Weg suchen.
Alle Maßnahmen auf dem Flugplatzgelände, die auf das Grund- und Oberflächenwasser Einfluss haben, z.B. das Grabensystem, sind wasserrechtlich mit Bescheiden detailliert geregelt.

Mehrkosten, die Bürgerinnen und Bürgern infolge der PFC-Belastung entstehen, können nur auf dem Privatrechtsweg gegenüber der Bundeswehr geltend gemacht werden. Das Landratsamt hat darauf bereits mehrfach hingewiesen. Der Landkreis kann keine privaten Schadenersatzansprüche gegenüber einem Dritten ausgleichen oder dafür in Vorleistung gehen. Darüber hinaus sind sowohl die Maßnahmen als auch die damit verbundenen Kosten nicht abschätzbar. „Ich habe größtes Verständnis für die Verärgerung und die Sorgen der Betroffenen. Wir setzen uns auf verschiedenen politischen Ebenen dafür ein, einen finanziellen Ausgleich und ganz konkrete Hilfestellungen für die Betroffenen zu erreichen, z.B. eine Bagatellregelung für Erdaushub und Bauwasserhaltung, sowie eine Lagermöglichkeit für belasteten Erdaushub.