Die Masthähnchenanlage in Wolnzach/Eschelbach darf nicht in Betrieb genommen werden. Dies hat die 19. Kammer des Verwaltungsgerichts München mit Urteil vom 22. März 2019 entschieden und damit der Klage des Bund Naturschutz in Bayern e.V. stattgegeben (M 19 K 17.3738).

Nach Auffassung der 19. Kammer ist die Masthähnchenanlage kein landwirtschaftlicher Betrieb im rechtlichen Sinne. Nur als solcher wäre die Anlage unter baurechtlichen Gesichtspunkten im Außenbereich zulässig. Um die an einen landwirtschaftlichen Betrieb geknüpften Voraussetzungen zu erfüllen, muss die Anlage über einen Zeitraum von etwa 30 Jahren über ausreichend viel landwirtschaftliche Fläche verfügen, um mehr als die Hälfte des anfallenden Futterbedarfs selbst erzeugen zu können. Dies hat das Gericht für die Masthähnchenanlage aufgrund ihres jährlichen Volumens von 1.084.500 Masthähnchen verneint. Die erforderliche landwirtschaftliche Fläche konnten die Betreiber nicht nachweisen.

Die im Laufe des gerichtlichen Verfahrens abgegebene Erklärung der Betreiber, die Produktion um etwa 20 % des genehmigten Produktionsvolumens zu reduzieren, um so eine geringere landwirtschaftliche Fläche vorhalten zu müssen, verhalf der Klage ebenso wenig zum Erfolg. Schließlich zielt diese Erklärung auf eine andere Genehmigung, die nicht Gegenstand dieses gerichtlichen Verfahrens ist.

Nachdem die Anlage bereits baurechtlich nicht zulässig ist, brauchte das Gericht nicht zu entscheiden, ob die Anlage etwa aufgrund der Geruchsbelästigung immissionsschutz- und naturschutzrechtlich zulässig ist.

Gegen dieses Urteil können die Anlagenbetreiber sowie der Freistaat Bayern innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der vollständigen Entscheidungsgründe Berufung beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof in München einlegen.